Frohes neues Jahr!?

Krachende Böller vor der Haustür oder die Party bis in die Morgenstunden – Silvester kann unter Nachbarn zur Belastungsprobe werden. Ein rücksichtsvolles Miteinander sollte auch in der ausgelassensten Nacht des Jahres gelten.

Silvester herrscht mancherorts der Ausnahmezustand, aber eben nicht überall: Dauer-Feuerwerk, dröhnende Musik, tanzende Partygäste in der einen Wohnung, während vielleicht eine Tür weiter der Nachbar verzweifelt versucht zu schlafen. „Selbst wenn Silvester grundsätzlich alles weniger streng gesehen wird, gilt das Gebot der Rücksichtnahme“, betont der Hamburger Anwalt Martin Spörl. Umgekehrt sollten Partymuffel allerdings auch Milde walten lassen, wenn es laut wird. Antworten auf die wichtigsten Fragen für eine entspannte Neujahrsfeier:

 

Ist die Party vorab anzukündigen?

„Eine gesetzliche Verpflichtung dafür gibt es nicht“, sagt Spörl. Allerdings erwarten die meisten Bewohner in Mehrfamilienhäusern trotzdem, vorher informiert zu werden. Ob man nun eine freundliche Mitteilung unten im Eingangsbereich aufhängt oder kurz beim Nebenan klingelt, um ihn persönlich zu unterrichten – solche Gesten schaffen ein gnädiges Klima, wenn es dann doch bis spät in die Nacht übermütig zugeht. „Gleichwohl ist die Ankündigung kein Freifahrtschein, um bis in den Morgen die Musikanlage voll aufzudrehen“, so Spörl.

 

Wann gilt die Nachtruhe?

„Silvester ist in Bezug auf die Nachtruhe – rein rechtlich – eine Nacht wie jede andere“, sagt Spörl. Die Nachtruhe gilt in der Regel ab 22 Uhr, maßgeblich ist zudem, was die Hausordnung ausweist. „Am 31. Dezember darauf zu beharren, stößt aber wohl kaum auf Verständnis“, so Spörl. Auch die Ordnungshüter würden in dieser Nacht großzügiger agieren. Um Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten Feierfreudige jedoch Fenster und Türen möglichst geschlossen halten, zudem nach 1 Uhr die Musik leiser drehen und die Bässe reduzieren.

 

Darf überall geknallt werden?

„In Hamburg ist es erlaubt, vom 31. Dezember um 18 Uhr bis 1 Uhr in der Neujahrsnacht Feuerwerkskörper zu zünden“, berichtet Spörl. Anderswo können andere Zeiten gelten, in Berlin etwa ist das Knallen bis 7 Uhr morgens gestattet. Grundsätzlich gilt aber: Direkt neben Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie relativ leicht entflammbaren Reet- und Fachwerkhäusern sind Böller und Raketen tabu. Ansonsten sieht das Gesetz keine weiteren örtlichen Einschränkungen vor, „Menschen und Sachen dürfen allerdings nicht gefährdet werden“, ergänzt Spörl. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Mitte, dass eine Gefährdung von Personen besteht, wenn ein Feuerwerk nahe einer Menschenmenge an einer belebten Straße gezündet wird (Az.: 25 C 177/01). Auch Balkone oder Loggien werden als ungeeignet dafür angesehen. Darüber hinaus ist es ratsam alle Gegenstände, die schnell Feuer fangen, rechtzeitig vom Balkon zu verbannen und die Dachfenster in der Neujahrsnacht geschlossen zu halten.

 

Wer muss am nächsten Tag den Müll beseitigen?

Nach dem Feiern kommt das Aufräumen. „Abgebrannte Raketen und leere Sektflaschen auf der Straße sollte man am besten wegräumen, selbst wenn es das Gesetz nicht kategorisch vorschreibt“, meint Spörl. Nicht selten enthalte die Hausordnung außerdem einen Passus, Verunreinigungen auf dem Grundstück unverzüglich zu entfernen. „Auch wenn Silvester die Spielregeln lockerer gehandhabt werden, sollte ein respektvoller Umgang selbstverständlich sein.“

 

Wer haftet bei Schäden?

„Geht auf der Party in der Wohnung oder auf dem Grundstück etwas zu Bruch, hält der Vermieter sich an den Mieter“, so Spörl. Dieser kann sich dann gegebenenfalls an den Schuldigen wenden. Ob eingebrannte Wunderkerzen im Teppich, Weinflecken an der Tapete oder eine gesprungene Fensterscheibe – grundsätzlich übernimmt zwar die Haftpflichtversicherung die Schäden, jedoch nur, wenn sie nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden. Wer also in der Wohnung sein Feuerwerk zündet, muss unter Umständen selbst für den daraus entstanden Schaden geradestehen.

 

 

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