Vermieten in Zeiten von Corona

Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen: Mit der Covid-19-Pandemie hat der Gesetzgeber teils Sonderregelungen für Mietverhältnisse festgezurrt.

Einnahmen brechen weg, soziale Kontakte sollen weitgehend eingestellt werden: Die Corona-Pandemie krempelt das öffentliche Leben um und stellt die Menschen täglich vor neue Herausforderungen. Die Antworten auf wichtige Fragen von Vermietern und Mietern.

 

Was können Mieter bei Einkommenseinschnitten durch die Corona-Pandemie tun?

Wer aufgrund der Coronakrise seinen Job verliert oder kaum noch Einnahmen hat, kann sich auf Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und auch Wohngeld stützen. Der Zugang zu Sozialleistungen ist erleichtert worden. Wer darauf keinen Anspruch hat, kann im Jobcenter auch Grundsicherung beantragen. „Bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig den Vermieter ansprechen“, rät Christian Putschäw, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in Hamburg. So würden bei Kurzarbeit jetzt etwa einige Vermieter die Miete im Umfang der Einkommenseinbußen bis zu einem festgelegten Termin stunden. „Der Rückstand muss dann später nachgezahlt werden“, so Putschäw.

 

Ist eine Minderung der Miete erlaubt?

Dies ist nur möglich, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel aufweist. Gehaltseibußen durch die Coronakrise oder ein Nachbar, der an Corona erkrankt ist, stellen keinen Mangel an der Mietsache dar.

 

Können Kleinunternehmer bei drohender Insolvenz mit Hilfen rechnen?

Gastronomen oder Friseure etwa müssen oder mussten aufgrund der Covid-19-Pandemie zeitweise schließen. „Wer als Selbstständiger von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz betroffen ist, kann bei Existenzgefährdung eine Entschädigung beanspruchen“, so Putschäw. Die Antragsfrist beträgt aber nur drei Monate ab der Betriebsschließung. „Einige Juristen, darunter der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, vertreten zudem die Auffassung, dass der Staat darüber hinaus zu entschädigen hat, da es sich bei der verordneten Schließung um einen enteignungsgleichen Eingriff handelt“, berichtet Putschäw. Bisher gibt es zwar noch keinen entsprechenden Entschädigungsfonds, „es lohnt sich aber, die Entwicklung zu verfolgen.“

 

Wann greift der erweiterte Kündigungsschutz?

Vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 kann kein Mieter gekündigt werden, wenn er aufgrund der Coronakrise die Miete nicht mehr begleichen kann. Mietschulden aus dieser Zeit müssen bis Ende Juni 2022 an den Vermieter zurückgezahlt werden. Gleiches gilt für Gewerbetreibende, denen die Einnahmen wegbrechen. „Der Mieter muss den Zusammenhang allerdings glaubhaft darlegen“, betont Putschäw. Hierfür muss er entsprechende Nachweise vorzeigen, etwa eine Bescheinigung von Kurzarbeit, den Antrag für Wohngeld oder als Kleinunternehmer für die Hamburger Corona Soforthilfe (HSC).

 

Erhalten Vermieter bei merklichen Ausfällen finanzielle Unterstützung?

Das Grundsteuergesetz sieht zwar bei besonderen Härten eine Befreiung von der Grundsteuer vor, „einzelne Einnahmeeinbußen gehören jedoch nicht in diese Kategorie“, erklärt Putschäw. Das Hilfspaket der Bundesregierung bezieht jedoch den Fall ein, dass Kreditraten aufgrund von Mietausfällen nicht mehr gezahlt werden können. Private Vermieter können dann die Raten, ebenso wie die Mieter die Miete, später begleichen. Vorausgesetzt der Darlehensvertrag wurde vor dem 15. März 2020 und mit einer Bank abgeschlossen (Verbrauchervertrag).

Sind Wohnungsbesichtigungen weiter gestattet?

Von Gruppenbesichtigungen sollte man derzeit Abstand nehmen, Einzelbesichtigungen sind aber weiter erlaubt. „Dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand von 1,50 bis 2 Metern einhalten“, sagt Putschäw. Auch der Mieter müsse Einzelbesichtigungen, wenn es nicht um einen Verkauf der Mietwohnung geht, dulden.

 

Dürfen noch Eigentümerversammlungen stattfinden?

Laut dem Wohnungseigentumsgesetz muss eigentlich einmal jährlich eine Eigentümerversammlung einberufen werden. Die Kontakteinschränkungen durchkreuzen solche Zusammenkünfte aber derzeit. „Bei dringlichen Angelegenheiten kann dies zum großen Problem werden“, weiß Putschwäw. Können sich die Eigentümer aufgrund der Corona-Pandemie nicht treffen, gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan, „das Hausgeld muss weiter in bisheriger Höhe gezahlt werden“, so Putschäw. Der zuletzt eingesetzte Verwalter bleibt ebenfalls im Amt, bis die Eigentümerversammlung wieder zusammenkommen kann.

 

 

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