Streit um den Hund im Haus

Wenn Tiere in die Wohnung mit einziehen, hat der Vermieter oftmals ein Wörtchen mitzureden. Was erlaubt ist und was nicht.

Ob Hund, Katze oder Hamster – Haustiere können die besten Freunde des Menschen sein. Gut 34 Millionen Tiere unterschiedlichster Art lebten 2019 in deutschen Haushalten. Doch so putzig sie sind, oft entzünden sich Konflikte an den lieben Vierbeiner – schon allein weil sie in der Mietwohnung nicht immer erlaubt sind.

 

Kein generelles Verbot

Die gute Nachricht für alle Tierfreunde: „Ein pauschales Tierhaltungsverbot in der Wohnung ist laut Bundesgerichtshof unzulässig“, sagt Christian Putschäw, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in der Kanzlei Breiholdt Voscherau Immobilienanwälte. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag greift nicht (Az.: VIII ZR 168/12). Auch die Haltung von Hunden oder Katzen darf nicht generell untersagt werden. „Gleiches gilt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft, entsprechende Beschlüsse sind unwirksam“, erklärt Putschäw.

 

Kleintiere erlaubt

Das heißt aber nicht, dass jedes Haustier gestattet ist. Denn von den Tieren darf generell keine außerordentliche Lärm- oder Geruchsbelästigung, Gefahr oder übermäßige Belastung der Mietsache ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Harmlose Kleintiere wie etwa Kaninchen, Mehrschweinchen, Fische oder Wellensittiche können aber immer im Haus gehalten werden. Auch exotische Vertreter beurteilen die Richter meist im Rahmen des Kleintierprivilegs – solange keine Gefahr von ihnen ausgeht und sie in einem Terrarium leben. „Eine Giftschlange müssen Vermieter und Hausgemeinschaft aber nicht hinnehmen“, sagt Putschäw. Eine ungiftige Königsnatter werteten die Richter am Amtsgericht Brückeburg wiederum nicht als Belästigung für die Nachbarn – und sahen somit keinen Grund für ein Verbot (Az.: 73 C 353/99).

 

Für den Hund nachfragen

Bei Bello und Mieze kann der Vermieter je nach Fall sein Veto einlegen – und Kampfhunde (Listenhunde) sogar per Mietvertrag ganz ausschließen. „Wer sich einen Hund oder eine Katze anschaffen möchte, sollte am besten vorher den Vermieter fragen“, rät Putschäw. Die Zustimmung kann dieser nur verweigern, wenn es einen triftigen Grund dafür gibt, beispielsweise wenn ein großer Hund bereits vorher für Auseinandersetzungen im Haus gesorgt hat. „Hat der Nachbar eine Katzenallergie reicht dies nicht für ein Verbot“, sagt Putschäw. Bei einer intensiven Haltung von Katzen müsse der Mieter die Wohnung allerdings beim Auszug besonders penibel reinigen, um Katzenhaare so weit wie möglich zu entfernen.

 

Bauliche Veränderungen

Wer ein Fangnetz am Balkon montieren möchte, damit die Katze nicht ausbüxt, sollte dafür vorher beim Vermieter oder als Eigentümer bei der Gemeinschaft anfragen, denn das Netz an der Fassade gilt als bauliche Veränderung. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass ein entsprechendes Netz entfernt werden muss, wenn es den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage negativ verändert (Az.: 2Z BR 38/03). Eine Katzenklappe in der Wohnungs- oder Terrassentür darf ebenfalls nicht ohne Absprache eingebaut werden. „Das gilt auch für Eigentümer, denn die Wohnungstüren gehören zum Gemeinschaftseigentum“, erklärt Putschäw.

 

Grund für Kündigung

Ob lautes Bellen in der Nacht, täglich Hundehaufen auf den Wegen oder freies Herumtollen auf dem Grundstück – „gerade Hunde sorgen immer wieder für Konflikte“, so die Erfahrung von Putschäw. Dies kann zur Rücknahme der Erlaubnis für Bello oder sogar zur fristlosen Kündigung der Wohnung führen. So sah der Bundesgerichtshof eine entsprechende Kündigung für begründet, da die Beklagten ihre beiden Hunde trotz mehrfacher Abmahnungen unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen herumlaufen ließen (BGH VIII ZR 328/19).

 

 

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