Neue Pflichten für den Klimaschutz

Erneuerbare Energien für die Heizung und Solarstrom vom Dach: Das Hamburgische Klimaschutzgesetz legt neue Pflichten für Immobilieneigentümer fest.

 

 

Bis zum Jahr 2050 soll Hamburg klimaneutral sein – der Gebäudesektor spielt für dieses Ziel eine wichtige Rolle. Entsprechend sieht das Hamburgische Klimaschutzgesetz neue Maßnahmen für Immobilien vor.

Das im Februar 2020 beschlossene Gesetz wurde Ende 2020 mit einer Rechtsverordnung konkretisiert. Vor allem zwei Felder betreffen Immobilienbesitzer direkt: Zum einen sollen ab Mitte 2021 regenerative Energien eingesetzt werden, wenn die Heizungsanlage erneuert wird – unberührt von den Vorgaben bleiben in der Regel bestehende Anlagen. Nur wenn der Heizkessel älter als 30 Jahre ist, muss er ausgetauscht werden, es sei denn, es handelt sich um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Zum anderen besteht für Neubauten ab 2023 die Pflicht zum Solardach, für den Bestand ab 2025, wenn das Dach erneuert wird. „Die Eigentümer haben hierbei allerdings einen gewissen Spielraum, zudem greifen einige Ausnahmen“, sagt der Hamburger Haustechnikexperte Norbert Schell, der auch für den Grundeigentümer-Verband Hamburg berät.

 

Grüne Brennstoffe

„Die erste Frage zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz ist für viele, wie sie die Vorgaben erfüllen können“, so die Erfahrung von Schell. Nach einer Heizungserneuerung müssen mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Ob Solarthermie, Geothermie durch eine Wärmepumpe, Biomasse wie Pellets, Holz oder Biomethan – inzwischen bietet der Markt eine breite Palette an nachhaltigen Alternativen.

 

Teure Lösungen, günstige Lösungen

Auch wenn die optimale Lösung je nach Immobilie anders aussieht, gilt doch meist: „Eine solarthermische Anlage für die Warmwasserbereitung und die Heizung ist relativ teuer und eine Wärmepumpe im Bestand nur schwer realisierbar“, sagt Schell. Besonders unkompliziert und günstig hingegen können die Vorgaben mit einer Gasbrennwertheizung und einem Biomethan-Anteil von mindestens 15 Prozent erreicht werden. Dafür gilt es lediglich, den passenden Biogas-Tarif zu wählen. „Einige Anlagen lassen sich auch vom Brennstoff Gas aufWasserstoff umrüsten, das könnte mit Blick auf die Zukunft interessant sein“, meint Schell.

 

Alternative Maßnahmen

Die Vorschriften erkennen zudem bestimmte energetische Maßnahmen wie eine Dach- und Fassadendämmung, die Fenster- und Haustürerneuerung oder eine Wohnraumbelüftung mit Wärmerückgewinnung an.Diese energetische Sanierung kann auf die geforderten 15 Prozent regenerative Energien angerechnet werden, wenn der Einbau nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. „Zudem muss ein Energieberater den Wert bestätigen“, ergänzt Schell.

Auch ein Sanierungsfahrplan kann zumindest zu einem Sechstel die Verpflichtung aus dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz erfüllen. Dieser Sanierungsfahrplan sieht – ausgehend vom Ist-Zustand – Maßnahmen am Gebäude vor, die sich am langfristigen Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestands im Jahr 2050 orientieren.

 

Ausnahmen für die Regel

Die komplette Befreiung wird gewährt, wenn etwa Vorschriften zum Denkmalschutz entgegenstehen, die Umsetzung unmöglich ist oder unbillige Härten vorliegen. „Und erneuerbare Energien müssen nur bei einer zentralen Beheizung eingesetzt werden, eine Etagenheizung ist nicht betroffen“, erklärt Schell.

 

Sonnenenergie vom Dach

Mehr Solarstrom vom Dach – das peilt das Hamburgische Klimaschutzgesetz als zweiten großen Schritt an. Häuser, für die der Bau Anfang 2023 oder später startet, sowie Bestandsgebäude, bei denen die Dacheindeckung ab 2025 komplett erneuert wird, müssen mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach ausgestattet werden. Es ist allerdings keine Mindestgröße vorgeschrieben und es besteht alternativ die Möglichkeit, die Dachfläche an Dritte zu verpachten, die dann eine Solaranlage errichten. Zudem greifen auch hier Ausnahmen: „Etwa wenn die Installation technisch nicht machbar oder nicht wirtschaftlich ist“, so Schell. Dies könne beispielsweise bei einer halbrunden Dachform, einer zu kleinen Fläche aufgrund von Gauben und Erkern, einer nicht ausreichenden Tragfähigkeit oder einer starken Verschattung der Fall sein.

 

 

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