TKG-Novelle: Kabel-Gebühren ab 2024 nicht mehr umlagefähig

Das Telekommunikationsgesetz wurde novelliert, um mehr Wettbewerb in den Markt zu bringen und den Ausbau von Gigabitnetzen zu beschleunigen.

 

 

Mehr Wettbewerb und ein schnelles Internet für alle – das soll durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erreicht werden. Anfang Mai nahm der Bundesrat die TKG-Modernisierungsnovelle an. Damit setzt der Gesetzgeber in Deutschland den EU-Kodex für die elektronische Kommunikation, wenn auch verspätet, um. Die wichtigsten Änderungen für Grundeigentümer und Mieter:

 

Recht auf schnelles Internet

Wer sich noch im Schneckentempo durchs Netz quälen muss, kann ab Dezember 2021 bei der Netzagentur einen schnelleren Internetanschluss einfordern. Dafür werden Untergrenzen beispielsweise für den Download und die Reaktionszeiten vorgebeben, so sollen etwa reguläre Homeoffice-Anwendungen überall möglich sein. Profitieren sollen vor allem Haushalte auf dem Land, die teils noch mit sehr niedrigen Bandbreiten bedient werden.

 

Nebenkostenprivileg fällt

Streit gab es vor allem um die Ausgestaltung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für die Kabel-Kosten. Mit dem neuen Gesetz wurden die Kabelgebühren mit einer Übergangsfrist aus dem Betriebskostenkatalog gestrichen. „Die Vermieter dürfen nur noch bis zum 1. Juli 2024 die Gebühren für den Kabelanschluss an die Mieter weitergeben“, sagt Christian Putschäw, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in der Kanzlei Breiholdt Voscherau Immobilienanwälte. Bisher vielerorts die übliche Praxis: Für den Sammelanschluss offerieren die Kabel-TV-Firmen Hausverwaltungen und Eigentümern günstigere Preise. Von diesem Vorteil profitieren die Hausbewohner, auf die die Kosten für den Fernsehempfang umgelegt werden. Wer aber beispielsweise über Magenta-TV von der Deutschen Telekom fernsieht, zahlt trotzdem den Kabelanschluss, auch wenn er ihn gar nicht nutzt.

 

Wahlfreiheit stärken

Derzeit weist die Nebenkostenabrechnung für Mieter etwa acht bis zehn Euro monatlich für den TV-Kabelanschluss aus. Das könnte zu Beginn mit Einzelverträgen teurer werden, damit jedenfalls rechnen die Kabelverbände und die Wohnungswirtschaft. Hohe Gebühren müssen die Kunden künftig aber nicht hinnehmen, schließlich können sie dann auf günstigere Alternativen ausweichen. „Die Reform soll die Wahlfreiheit der Verbraucher stärken und den Wettbewerb unter den Anbietern ankurbeln“, erklärt Putschäw.

 

Umlage für Glasfasernetz

Vermieter und Hausverwalter haben in Zukunft zwar nicht mehr die Möglichkeit, Kosten für den TV-Kabelanschluss auf die Mieter umzulegen – aber sie können ein neues Glasfaser-Bereitstellungsentgelt weitergeben. Dieses dürfen die Provider laut der TKG-Reform erheben, wenn sie die Immobilie mit der Infrastruktur für das ultraschnelle Internet (1 Gigabit/ Sekunde) ausstatten. Vermieter können bei den Mietern dafür bis zu 60 Euro jährlich für einen Zeitraum von fünf Jahren, manchmal auch von neun Jahren, als Betriebskosten einziehen. Dieser Passus soll den Glasfaserausbau fördern.


Lange Vertragslaufzeiten

Ein Problem bleibt jedoch: Die Wohnungseigentümer sind oft über langfristige Verträge an den Kabel-TV-Anbieter gebunden. „Laufzeiten von zehn Jahren sind durchaus üblich“, weiß Putschäw. Laut Gesetzgeber bestehe mit der Gesetzesnovelle eine Störung der Geschäftsgrundlage, womit sich die Vermieter dem Vertrag mit den Kabel-TV-Anbietern vorzeitig entziehen könnten. „Ob dies in der Praxis tatsächlich so einfach möglich ist, werden unter Umständen auch die Gerichte klären müssen“, glaubt Putschäw.

 

 

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