Neue Regeln zur Heizkostenabrechnung

Am 1.12.2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung in Kraft getreten. Sie verpflichtet zu fernablesbaren Zählern und zu mehr Transparenz für die Nutzer.

 

 

Deutschland war mal wieder spät dran, als der Bundesrat Anfang November 2021 der neuen Heizkostenverordnung zustimmte. Erforderlich machte die Novelle eine EU-Richtlinie, die die Länder eigentlich bis zum 25.10.2020 mit fernablesbaren Heizkostenverteilern und unterjährigen Verbrauchsinformationen in nationales Recht umsetzen sollten. „Angepeilt werden damit ein geringerer Energieverbrauch und niedrigere CO2-Emissionen. Ob diese Ziele erreicht werden, bleibt allerdings abzuwarten“, meint Dr. Florian Brahms von der Kanzlei für Energierecht Brahms Nebel & Kollegen.

 

Pflicht für fernablesbare Heizkostenzähler

Mit der Novelle gilt für alle Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler, die jetzt neu installiert werden, dass sie fernablesbar sein müssen. Dies erfüllen sogenannte Walk-by- und Drive-by-Modelle. Mit diesen Technologien muss der Ableser nicht mehr in die Wohnung kommen, sondern nur noch in die Nähe des Hauses, um die Verbrauchsdaten zu erheben. „Steht lediglich der Austausch von einem Gerät an, welches beispielsweise über ein Gesamtsystem für mehrere Immobilien angesteuert wird, darf noch die alte nicht fernauslesbare Technologie verbaut werden“, erklärt Brahms. Die großen Wohnungsbaugesellschaften würden sich aber ohnehin längst mit dem Thema beschäftigen. Bis Ende 2026 müssen dann alle Einheiten den neuen Anforderungen genügen. Ausnahme: „Es gibt Einzelfälle, wie etwa ältere oder sicherheitsgeschützte Gebäude, bei denen die Fernauslesbarkeit technisch nicht umsetzbar ist oder ein extrem hoher Aufwand zu unbilligen Härten führen würde“, so Brahms.

 

Mehr Wettbewerb

Ab Dezember 2022 müssen die installierten Geräte außerdem interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Die Interoperabilität gewährleistet, dass die Messgeräte mit den Einheiten aller Ablesedienste kommunizieren können. „Bei Wärmemengenzählern war dies in der Vergangenheit häufig nicht gegeben, was einen Anbieterwechsel behinderte“, berichtet Brahms.

 

Monatliche Informationen

Eine verbesserte Informationslage soll motivieren, Energie zu sparen. Gebäudeeigentümer, die fernablesbare Geräte einsetzen, müssen ihre Mieter seit Anfang 2022 monatlich über den Heizverbrauch unterrichten.

Folgende Angaben sind in den Monatsmeldungen Pflicht:

  • der aktuelle Monatsverbrauch in Kilowattstunden, ein individueller Vergleich zum Vormonat sowie zum Monat im Vorjahr, wenn die Daten vorliegen
  • ein Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie 

Unabhängig davon, ob die die Messgeräte fernablesbar sind, muss die jährliche Heizkostenabrechnung künftig neben dem Verbrauch weitere Informationen enthalten:

  • einen Durchschnittsvergleich in derselben Nutzerkategorie
  • einen grafischen witterungsbereinigten Vergleich des Verbrauchs von Warmwasser und Wärme zur vorangegangenen Periode
  • die Zusammensetzung der Energieträger (bei Fernwärme der Primärenergiefaktor des Netzes) und die jährlichen Treibhausgasemissionen
  • Steuern, Abgaben und Zölle sowie die Kosten für die Verbrauchserfassung (einschließlich der Eichung) sowie für Ablesung und Abrechnung
  • Kontaktinformationen, wie beispielsweise Internetadressen von Verbrauchsorganisationen und Energieagenturen sowie Informationen zu Streitbeilegungsverfahren

 

Zurückbehaltungsrecht bei Verstößen

„Werden die Vorgaben nicht eingehalten, dürfen Mieter ihre Heizkostenrechnung kürzen“, sagt Brahms. Installiert der Vermieter die fernablesbaren Messgeräte nicht wie vorgesehen oder verstößt er gegen die Informationspflicht kann der Mieter 3 Prozent der Kosten einbehalten.

„Weniger wäre mehr gewesen“, urteilt Brahms. Der Wust an geforderten Informationen gehe mit einem sehr hohen Aufwand und mehr Kosten einher und werde für den Verbraucher schnell unübersichtlich. Welche Wirkung die Novelle tatsächlich entfaltet, wird nach drei Jahren evaluiert, um dann eventuell einige Bereiche nachzujustieren.

 

 

©2022 PRIVATBAU GmbH für Baubetreuung Hamburg