Weihnachtsdeko: Das sollten Mieter beachten

Dürfen Mieter Adventskränze im Treppenhaus oder eine Lichterdekoration an der Fassade anbringen? Und wer haftet, wenn der Weihnachtsbaum lichterloh brennt? Die wichtigsten Urteile.

 

Beim Geschmack der Weihnachtsdekoration scheiden sich die Geister. Die einen mögen es schlicht, die anderen grellbunt und schmücken gerne das gesamte Treppenhaus und den Vorgarten gleich mit. Wann der Weihnachtsspaß aufhört, müssen dann immer wieder die Gerichte entscheiden.

 

Weihnachtliches Treppenhaus

In der eigenen Wohnung dürfen Mieter ihre Vorstellungen kreativ ausleben. Und auch außen an der Wohnungstür ist ein Adventskranz erlaubt, urteilte das Landgericht Düsseldorf (Az.: 25 T 500/89). Nicht zulässig ist es hingegen, eigenmächtig das ganze Treppenhaus zu schmücken (AG Münster, Az.: 38 C 1858/08), dafür sollte man sich vorher mit dem Vermieter und den anderen Mietern abstimmen. Und auch Duftsprays müssen die Nachbarn nicht hinnehmen, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 3 WX 98/03). „Brennende Kerzen sind ohnehin tabu“, sagt Christian Putschäw, Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht in Hamburg. Denn für das Treppenhaus und den Zugangsbereich müsse stets die Brandsicherheit gewährleitstet sein. Zudem sollte man darauf achten, dass opulenter Zierrat im Treppenhaus nicht zur Stolperfalle wird.

 

Leuchtgewitter am Balkon

Grelle und blinkende Lichter dürfen nicht unaufhörlich die Wohnung des Nachbarn erhellen. „Damit Lichterketten nicht die Nachtruhe stören, sollten sie um 22 Uhr abgeschaltet und erst wieder um 6 Uhr morgens angestellt werden“, rät Putschäw. Grundsätzlich ist die weihnachtliche Lichterkette jedoch statthaft, inzwischen sei es eine weit verbreitete Sitte, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, erklärte das Berliner Landgericht (Az.: 65 S 390/09). „Wer den Vorgarten mit Lichterketten verschönern oder gar eine hohe illuminierte Tanne aufstellen möchte, sollte aber unbedingt vorher den Vermieter fragen“, betont Putschäw.

 

Kletternder Nikolaus

Ob luftgefüllte Rentiere oder der sich vom Balkon abseilende Weihnachtsmann – alles, was an der Fassade angebracht wird, sollte der Vermieter vorher abgenickt haben. Wird dabei das Haus beschädigt, muss der Verursacher für den Schaden geradestehen, der Vermieter kann darauf pochen, dass dieser die Dekoration wieder abnimmt. „In jedem Fall die Weihnachtsdeko so sichern, dass sie, etwa bei einem starken Sturm, niemanden verletzen kann“, betont Putschäw. Das gilt ebenso für den Weihnachtsbaum auf dem Balkon, der auch bei heftigen Böen an seinem Platz bleiben sollte.

 

Wenn der Baum brennt

Echte Kerzen verbreiten mit ihrem Feuerschein festliche Stimmung, in der trockenen Weihnachtstanne können sie aber schnell einen Brand auslösen. „Die Gebäudefeuerversicherung des Vermieters greift nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt“, warnt Putschäw. Das heißt, die Kerzen dürfen nicht unbeaufsichtigt brennen. Zudem sollte man darauf achten, dass der Christbaumständer stabil steht und einen Eimer Wasser neben den Baum stellen. Den Wasserspeicher des Ständers zudem regelmäßig nachfüllen, so trocknen die Tannennadeln nicht zu sehr aus. Auch in der Wohnung angezündete Wunderkerzen können gefährlich werden – und nicht immer zahlt die Versicherung. Wie schmal dieser Grat ist, zeigen die Urteile: So verursachten Kinder in Frankfurt einen Schaden von gut 218.000 Euro, indem sie mit Wunderkerzen den Weihnachtsbaum im Wohnzimmer in Flammen setzten, welche auf das Haus übergriffen. Dies wertete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als nicht grob fahrlässig (Az.: 3 U 104/05) – ganz anders als die Vorinstanz, die zuvor komplett zugunsten des Versicherers entschieden hatte. Als grob fahrlässig sah das Landgericht Offenburg auch das Verhalten einer Frau an, die Wunderkerzen im Baum befestigt hatte, deren Funkenflug eine darunter stehende Weihnachtskrippe entzündete und so einen Brandschaden von 16.000 Euro verursachte (Az.: 2 O 197/ 02).

 

 

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